Kurz gesagt
Ab dem 11. August 2028 gehört das Lichtbild zu den Pflichtangaben der Personenidentifizierungsdaten (PID) in der EUDI-Wallet, sofern der Mitgliedstaat kein Abwählen vorsieht. Fragt ein Unternehmen das Bild ab, warnt die Wallet vor der Weitergabe biometrischer Daten und verlangt eine ausdrückliche Bestätigung. Speichern darf das Unternehmen das Bild nur, wenn es für die Identifizierung nach Datenschutzrecht nötig oder gesetzlich vorgesehen ist (DVO (EU) 2026/1731).
Ab dem 11. August 2028 gehört das Lichtbild zu den Pflichtangaben der Personenidentifizierungsdaten, also der digitalen Ausweisdaten in der EUDI-Wallet. Das legt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731 fest, die am 11. August 2026 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig führt sie Schutzregeln ein: Die Wallet warnt vor der Weitergabe biometrischer Daten, und Unternehmen dürfen das Bild grundsätzlich nicht speichern. Dieser Ratgeber erklärt, was sich ändert und was Unternehmen mit Ausweisprüfung jetzt einplanen sollten.
Zu den Begriffen: Die deutsche Fassung der Verordnung spricht vom Porträtbild, das deutsche Recht und der Ausweis vom Lichtbild. Die technische Kennung heißt portrait.
Was sich ändert
| bis 10.08.2028 | ab 11.08.2028 | |
|---|---|---|
| Lichtbild in der PID | freiwillig – der Mitgliedstaat kann es aufnehmen | Pflichtangabe |
| Abwählen durch den Nutzer | – | nur wenn der Mitgliedstaat es vorsieht; dann bleibt der Wert leer |
| Qualität | ISO 19794-5 oder ISO 39794 | Frontalaufnahme nach ISO/IEC 39794-5 (oder 19794-5, Abschnitte 8.2 bis 8.4), als JPEG |
Fundstellen: Anhang der DVO 2024/2977, Tabelle 1, in der Fassung der DVO 2026/1731; vorher Tabelle 2 der ursprünglichen Fassung. Die Mitgliedstaaten bekommen die Zeit bis 2028, um ihre Verfahren anzupassen (Erwägungsgrund 3). Stammt das Bild aus Personalausweis oder Reisepass, gelten deren Vorgaben zur Bildqualität weiter.
Technisch steht das Bild im Format SD-JWT VC im Attribut picture als Data-URL mit base64-kodiertem JPEG, im mdoc-Format im Element portrait als Byte-String (Anhang, Tabellen 7 und 6). Wie alle anderen Angaben ist es einzeln freigebbar: Die Mitgliedstaaten müssen die selektive Offenlegung ausdrücklich auch für das Lichtbild sicherstellen.
Die Schutzregeln
Die DVO 2026/1731 fügt in die DVO 2024/2977 einen neuen Art. 3a „Schutz des Porträtbilds“ ein:
- Warnhinweis: Fragt eine vertrauende Partei das Lichtbild ab, zeigt die Wallet eine Warnung, dass biometrische Daten weitergegeben werden sollen (Abs. 1).
- Ausdrückliche Bestätigung: Der Nutzer muss die Freigabe des Bildes ausdrücklich und eindeutig bestätigen (Abs. 2). Schweigen oder vorangekreuzte Kästchen gelten nicht (Erwägungsgrund 2).
- Kein Speichern: Vertrauende Parteien dürfen das Bild nicht speichern – es sei denn, das ist für Identifizierung und Authentifizierung nach EU-Datenschutzrecht nötig oder in EU- oder nationalem Recht vorgesehen (Abs. 3).
- Keine Übermittlung ins Ausland: Das Bild darf nur an Drittländer oder internationale Organisationen gehen, wenn das EU-Datenschutzrecht es erlaubt (Abs. 3).
Außerdem protokolliert die Wallet jede Abfrage mit Datum, anfragender Stelle und Art der angefragten Daten, auch abgebrochene (Art. 9 DVO 2024/2979). Der Nutzer sieht im Dashboard also später, wer sein Lichtbild angefragt hat.
Was das für Unternehmen bedeutet
Nur abfragen, was registriert ist. Bei der Registrierung als vertrauende Partei gibt ein Unternehmen für jeden Zweck an, welche Daten es abfragen will und wofür (Anhang I Nr. 9 und 10 DVO 2025/848). Wer das Lichtbild braucht, muss es dort aufführen. Das Registrierungszertifikat bildet diese Angaben ab, und die Wallet kann bei Abweichungen warnen. Mehr dazu: Wie registriert sich ein Unternehmen?
Den Zweck klar benennen. Laut Erwägungsgrund 2 soll die Verarbeitung des Bildes auf das für den Zweck nötige Maß beschränkt sein, und der Zweck soll dem Nutzer mit der Abfrage in klarer Sprache mitgeteilt werden. Ein Lichtbild „auf Vorrat“ abzufragen, etwa für eine reine Altersprüfung, passt dazu nicht.
Die DSGVO gilt zusätzlich. Die Bestätigung in der Wallet ist ausdrücklich keine Rechtsgrundlage, sondern eine technische Schutzvorkehrung (Erwägungsgrund 2). Wie die DSGVO greift, hängt davon ab, was mit dem Bild passiert:
- Automatischer Gesichtsabgleich (Software vergleicht das Bild mit einem Selfie oder einer Kamera): Das sind biometrische Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 14 DSGVO. Nötig sind eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 und eine Ausnahme nach Art. 9 DSGVO; die Mitgliedstaaten können strengere Bedingungen festlegen (Art. 9 Abs. 4).
- Sichtvergleich durch Mitarbeitende (wie bisher beim Blick auf den Ausweis): Laut Erwägungsgrund 51 DSGVO sind Lichtbilder nur dann biometrische Daten, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln zur eindeutigen Identifizierung verarbeitet werden. Nach unserer Lesart fällt ein reiner Sichtvergleich deshalb nicht unter Art. 9; eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 braucht er trotzdem.
Nicht speichern als Standard. Prozesse sollten das Bild nach der Prüfung verwerfen, auch in Logs, Screenshots und Support-Tickets. Speichern ist nur zulässig, wenn eine der Ausnahmen in Art. 3a Abs. 3 greift. Ob etwa das Geldwäscherecht bei einer Identifizierung über die Wallet eine Aufzeichnung des Lichtbilds verlangt, ist bis 12.10.2026 nicht geklärt.
Ohne Lichtbild planen. Bis August 2028 kann das Bild je nach Land ganz fehlen, danach bei Nutzern, die es abgewählt haben. Und jeder Nutzer kann die Freigabe im Einzelfall ablehnen. Abläufe, die ein Lichtbild brauchen, benötigen deshalb einen anderen Weg, etwa die Vorlage des Ausweises.
Deutschland: Lichtbild aus dem Ausweis-Chip
Der Regierungsentwurf des Digitale Identitätengesetzes erlaubt der PID-ausstellenden Behörde, das biometrische Lichtbild aus dem Chip des Personalausweises auszulesen, umzuwandeln, zu signieren und in die Wallet zu übermitteln (§ 20 Abs. 1 DIdG-E). Vorher muss sie die Echtheit des Ausweises prüfen und die Identität feststellen. Die Begründung verweist darauf, dass das Lichtbild nach EU-Recht schon heute eine freiwillige Angabe der PID ist; eine Pflicht werde „gegenwärtig“ auf EU-Ebene geprüft. Diese Pflicht hat die DVO 2026/1731 inzwischen für 2028 festgelegt.
Eine Möglichkeit für Nutzer, das Lichtbild abzuwählen, enthält § 20 des Entwurfs nicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert die standardmäßige Übernahme und fordert mindestens ein Abwählen. Die EU-Verordnung würde das zulassen. Der Bundestag stimmt am 15. Oktober 2026 über das Gesetz ab; wir prüfen danach, ob sich § 20 geändert hat.
Wo Fachgesetze heute zusätzlich zur Online-Ausweisfunktion ein Lichtbild oder eine persönliche Prüfung verlangen, bleibt das laut Begründung zu § 15 DIdG-E unberührt.
Zeitplan
| Datum | Was passiert | Status |
|---|---|---|
| 11.08.2026 | DVO (EU) 2026/1731 in Kraft: Schutzregeln für das Lichtbild (Art. 3a) gelten | bestätigt |
| 15.10.2026 | 2./3. Lesung des Digitale Identitätengesetzes im Bundestag | geplant |
| 02.01.2027 | Start von d-you; ob mit Lichtbild, ist offen | angekündigt |
| 11.08.2028 | Lichtbild wird Pflichtangabe der PID (außer bei Abwählen, wo vorgesehen) | bestätigt |
Alle weiteren Termine: Fristen-Überblick.
Was noch offen ist
- ob d-you das Lichtbild schon zum Start enthält
- ob Deutschland ein Abwählen vorsieht
- ob Geldwäsche- oder anderes Fachrecht bei Wallet-Identifizierungen das Speichern des Bildes verlangt
- wie die Wallets den Warnhinweis konkret gestalten
Wir ergänzen diese Seite, sobald das Gesetz verabschiedet ist und das Datenmodell von d-you vorliegt. Wie Abfrage und Freigabe technisch ablaufen, zeigt So funktioniert die EUDI-Wallet.
Häufige Fragen
Ist das Lichtbild schon vor 2028 in der Wallet?
Möglich. Bis zum 11. August 2028 ist es eine freiwillige Angabe, die ein Mitgliedstaat in die PID aufnehmen kann (Anhang DVO 2024/2977 in der ursprünglichen Fassung, Tabelle 2). Der deutsche Gesetzentwurf erlaubt dafür das Auslesen aus dem Ausweis-Chip (§ 20 Abs. 1 DIdG-E). Ob d-you das Lichtbild schon zum Start am 2. Januar 2027 enthält, ist bis 12.10.2026 nicht bekannt.
Kann ein Nutzer verhindern, dass sein Lichtbild in die Wallet kommt?
Nur wenn sein Mitgliedstaat das vorsieht. Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, ein Abwählen anzubieten; dann bleibt der Wert leer. Unabhängig davon entscheidet der Nutzer bei jeder einzelnen Abfrage, ob er das Bild freigibt.
Darf ein Unternehmen das Lichtbild für einen automatischen Gesichtsabgleich nutzen?
Dann verarbeitet es biometrische Daten im Sinne der DSGVO, und es braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 und eine Ausnahme nach Art. 9 DSGVO. Die Bestätigung in der Wallet reicht dafür nicht; sie ist laut Verordnung nur eine technische Schutzvorkehrung. Ob ein Abgleich im Einzelfall zulässig ist, klären Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten oder einer Rechtsberatung.
Wie lange darf ein Unternehmen das Lichtbild aufbewahren?
Grundsätzlich gar nicht. Erlaubt ist das Speichern nur, wenn es für Identifizierung und Authentifizierung nach EU-Datenschutzrecht nötig ist oder ein EU- oder nationales Gesetz es vorsieht (Art. 3a Abs. 3 DVO 2024/2977). Wie lange, ergibt sich dann aus dieser Rechtsgrundlage.
Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731, Erwägungsgründe 2 und 3, Art. 1 (neuer Art. 3a und Anhang DVO 2024/2977) – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 12.10.2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 (Personenidentifizierungsdaten), Anhang Tabelle 2 in der ursprünglichen Fassung – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 12.10.2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979, Art. 9 (Transaktionsprotokoll) – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 12.10.2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/848, Anhang I Nr. 9 und 10 (Angaben bei der Registrierung) – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 12.10.2026
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Art. 4 Nr. 14, Art. 9, Erwägungsgrund 51 – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 12.10.2026
- Entwurf eines Digitale Identitätengesetzes (Gesetzentwurf der Bundesregierung), § 20 und Begründung zu §§ 15 und 20, BT-Drs. 21/7408 – Deutscher Bundestag, abgerufen 12.10.2026
- Digitale Brieftasche – ja, aber verbraucherfreundlich! Stellungnahme zum Kabinettsentwurf des Digitale Identitätengesetzes (01.09.2026) – Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), abgerufen 12.10.2026
Eudigo erklärt Pflichten und Fristen nach bestem Wissen, ist aber keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.