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Zugangszertifikat: Was ist das, wer stellt es aus, wie wird es erneuert?

Kurz gesagt

Das Zugangszertifikat ist ein Siegel- oder Signaturzertifikat, mit dem sich eine registrierte vertrauende Partei bei jeder Abfrage gegenüber der EUDI-Wallet ausweist. Es gibt es nur nach erfolgreicher Registrierung; in Deutschland soll laut Gesetzentwurf das Bundesverwaltungsamt es ausstellen.

Das Zugangszertifikat (im Verordnungstext Zugriffszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte, englisch wallet-relying party access certificate) ist ein digitales Zertifikat, mit dem sich ein Unternehmen bei jeder Abfrage gegenüber der EUDI-Wallet ausweist. Die Wallet prüft es und zeigt dem Nutzer, wer Daten anfragt. Es wird nur an registrierte vertrauende Parteien ausgestellt (Art. 7 Abs. 2 DVO 2025/848). In Deutschland soll laut Entwurf des Digitale Identitätengesetzes das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Zugangszertifikate ausstellen. Wie lange sie gelten, legt das EU-Recht nicht fest; für Deutschland ist es noch nicht bekannt.

Wozu das Zertifikat dient

Wenn ein Nutzer bei einer Bank, einem Shop oder einer Behörde Daten aus seiner Wallet freigeben soll, muss die Wallet wissen, wer fragt. Das Zugangszertifikat ist ein Zertifikat für elektronische Siegel oder Signaturen, mit dem die vertrauende Partei authentifiziert wird (Art. 2 Nr. 12 DVO 2025/848). Damit:

  • erkennt die Wallet, dass die anfragende Organisation registriert ist,
  • sieht der Nutzer, wer die Daten bekommt,
  • kann eine Abfrage abgelehnt werden, wenn das Zertifikat ungültig oder widerrufen ist.

Im Zertifikat stehen unter anderem Name, Kennungen, Website und Kontaktangaben der vertrauenden Partei sowie ein Verweis auf das Register, in dem sie eingetragen ist (Anhang IV Nr. 3 Buchst. k, geändert durch DVO 2026/1730).

Zugangszertifikat und Registrierungszertifikat

ZugangszertifikatRegistrierungszertifikat
Zeigtwer anfragtwelche Daten wofür registriert sind
Pflicht?ja, jeder Mitgliedstaat muss einen Aussteller beauftragenja, seit der Änderung durch DVO 2026/1730; vorher optional
Ausstellungnur an registrierte vertrauende Parteienautomatisch und unverzüglich nach der Registrierung
RechtsgrundlageArt. 7, Anhang IV DVO 2025/848Art. 8, Anhang V DVO 2025/848

Mit dem Registrierungszertifikat kann die Wallet prüfen, ob eine Abfrage im registrierten Rahmen bleibt, und den Nutzer warnen, wenn nicht (Art. 8 Abs. 2 Buchst. d). Die offizielle deutsche FAQ nennt ebenfalls beide: Organisationen erhalten nach der Identifizierung „ein Zugangs- und Registrierungszertifikat für die Organisation und den Anwendungsfall“.

Wer es ausstellt

Die EU-Verordnung verlangt, dass jeder Mitgliedstaat mindestens einer Zertifizierungsstelle die Befugnis erteilt, Zugangszertifikate auszustellen (Art. 7 Abs. 1; die deutsche Fassung sagt „Zertifizierungsbehörde“, die englische „certificate authority“). Wer das ist, entscheidet der Mitgliedstaat: Aussteller ist eine natürliche oder juristische Person, die er damit beauftragt (Art. 2 Nr. 11). Nach unserer Lesart kommt damit eine Behörde ebenso in Betracht wie ein privater Vertrauensdiensteanbieter. Die Zertifikatsrichtlinien sind EU-weit einheitlich und richten sich nach ETSI TS 119 411-8 (Anhang IV Nr. 3 in der Fassung der DVO 2026/1730).

In Deutschland sieht § 10 Abs. 1 des Gesetzentwurfs vor, dass das BVA nicht nur Registrierungsstelle ist, sondern auch Zertifizierungsbehörde mit der Befugnis, Zugangs- und Registrierungszertifikate auszustellen. Damit wäre in Deutschland eine Behörde zuständig. Ob das BVA weitere Stellen einbindet, ist offen. Andere Länder gehen unterschiedlich vor: In Italien stellt laut Dekret vom 31. Juli 2026 die staatliche Druckerei IPZS Zugangs- und Registrierungszertifikate aus (Art. 3 Abs. 3 DPCM). Polen geht im Gesetzentwurf davon aus, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter die Zertifikate auf Grundlage der Registerdaten ausstellen (Folgenabschätzung vom 18.02.2026). Stand 12. Oktober 2026 liegt das Gesetz als Kabinettsentwurf vor; die 2./3. Lesung im Bundestag ist für den 15. Oktober 2026 angesetzt.

Ablauf: von der Registrierung zum Zertifikat

  1. Registrierung als vertrauende Partei mit allen Anwendungsfällen – Details unter Wie registriert sich ein Unternehmen?
  2. Prüfung durch den Registrar
  3. Ausstellung von Zugangs- und Registrierungszertifikat; der Aussteller prüft vorher, dass die Registrierung gültig ist und die Angaben mit dem Register übereinstimmen (Anhang IV Nr. 3 Buchst. c)
  4. Einbau in die eigene Anbindung oder beim Dienstleister

Erneuerung, Widerruf, Ablauf

  • Laufzeit und Erneuerung: Eine feste Laufzeit steht weder in der DVO 2025/848 noch in ETSI TS 119 411-8; sie ergibt sich aus der Zertifikatsrichtlinie des Ausstellers. Die Richtlinie muss beschreiben, wie Zertifikate ausgestellt, verwaltet, widerrufen und neu verschlüsselt werden (Anhang IV Nr. 2). Für Deutschland ist sie noch nicht veröffentlicht. Ohne gültiges Zertifikat funktionieren Abfragen nicht.
  • Widerruf: Wird eine Registrierung ausgesetzt oder aufgehoben, etwa weil mehr Daten abgefragt wurden als registriert, müssen die Zertifikate unverzüglich widerrufen werden (Art. 9 Abs. 6 DVO 2025/848). Der Aussteller überwacht das Register und widerruft auch, wenn der Zertifikatsinhalt nicht mehr zu den registrierten Angaben passt (Anhang IV Nr. 3 Buchst. e). Den Widerrufsstatus veröffentlicht er spätestens 24 Stunden nach Eingang des Widerrufsantrags (Anhang IV Nr. 3 Buchst. h).
  • Änderungen: Neue Zwecke müssen zuerst im Register nachgemeldet werden (Art. 5b Abs. 6 eIDAS).

Typische Fehler vermeiden

  • Ablauf übersehen: Läuft das Zertifikat ab, schlagen alle Wallet-Abfragen fehl. Ablaufdatum notieren und Erneuerung rechtzeitig anstoßen.
  • Neue Zwecke ohne Nachmeldung: Das Registrierungszertifikat bildet nur die registrierten Anwendungsfälle ab. Wer neue Daten abfragen will, meldet das zuerst beim Registrar.
  • Firmendaten geändert, Zertifikat vergessen: Ändern sich Name oder Kontaktangaben, passt das Zugangszertifikat nicht mehr zum Register und muss gegebenenfalls widerrufen werden. Änderung melden und neues Zertifikat einplanen.
  • Zertifikat schlecht geschützt: Der private Schlüssel gehört in eine sichere Umgebung, etwa ein Hardware-Sicherheitsmodul oder einen vertrauenswürdigen Dienstleister.
  • Dienstleisterwechsel nicht bedacht: Wer einen Intermediär nutzt, sollte klären, wie Zertifikat und Registrierungsangaben bei einem Wechsel umgezogen werden.

Was noch offen ist

  • Gültigkeitsdauer und Erneuerungsrhythmus in Deutschland
  • Gebühren
  • ob neben dem BVA weitere Stellen Zertifikate ausstellen dürfen
  • ob Dienstleister das Zertifikat im Auftrag beantragen können

Wir ergänzen diese Seite, sobald das Gesetz verabschiedet ist und das BVA Details veröffentlicht. Termine: Fristen-Überblick.

Häufige Fragen

Brauche ich ein Zugangszertifikat, wenn ich nur das Alter prüfen will?

Ja. Jede vertrauende Partei, die Daten aus der Wallet abfragt, weist sich mit einem Zugangszertifikat aus – unabhängig davon, wie wenige Daten sie abfragt (Art. 7 DVO 2025/848).

Was ist der Unterschied zum Registrierungszertifikat?

Das Zugangszertifikat zeigt, wer anfragt. Das Registrierungszertifikat zeigt, welche Daten für welchen Zweck registriert sind. Seit der Änderung durch die DVO (EU) 2026/1730 müssen alle Mitgliedstaaten beide ausstellen lassen.

Wie lange ist ein Zugangszertifikat gültig?

Eine feste Laufzeit steht weder in der DVO 2025/848 noch in der dort vorgeschriebenen Norm ETSI TS 119 411-8. Sie ergibt sich aus der Zertifikatsrichtlinie des jeweiligen Ausstellers; eine veröffentlichte Richtlinie haben wir bis 12.10.2026 nicht gefunden, auch nicht für Deutschland.

Quellen

  1. Durchführungsverordnung (EU) 2025/848, Art. 2, 7, 8, 9 und Anhang II, IV – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 12.10.2026
  2. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1730 zur Änderung der DVO (EU) 2025/848 (Art. 8, Anhang IV) – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 12.10.2026
  3. ETSI TS 119 411-8 V1.1.1 (2025-10): Access Certificate Policy for EUDI Wallet Relying Parties – ETSI, abgerufen 12.10.2026
  4. Gesetzentwurf Digitale Identitätengesetz (DIdG), Kabinettfassung, § 10 Abs. 1 – Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, abgerufen 12.10.2026
  5. Digitale Identitätengesetz: 2./3. Lesung am 15. Oktober 2026 – Deutscher Bundestag, abgerufen 12.10.2026
  6. Italien: DPCM über die nationalen Stellen für die europäische digitale Identität, Art. 3 (italienisch) – AgID / Presidenza del Consiglio dei Ministri, abgerufen 12.10.2026
  7. Polen: Folgenabschätzung zum Gesetzentwurf UC122 (polnisch, .docx) – Polnische Regierung (gov.pl), abgerufen 12.10.2026
  8. FAQ zur EUDI-Wallet – Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung / SPRIND, abgerufen 12.10.2026

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