Glossar der EUDI-Wallet
Die wichtigsten Begriffe rund um die europäische digitale Identitäts-Wallet – aus Recht und Technik, kurz erklärt und mit Fundstelle.
A
- Akzeptanzpflicht
Pflicht, die EUDI-Wallet auf Wunsch des Nutzers zur Identifizierung zu akzeptieren. Sie gilt für öffentliche Stellen und – spätestens ab 24. Dezember 2027 (berechnet) – für private Anbieter, die gesetzlich oder vertraglich eine starke Authentifizierung verlangen, etwa Banken, Energie- und Telekommunikationsanbieter, sowie für sehr große Online-Plattformen. Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 5fAusführlich →Siehe auch: Starke Nutzerauthentifizierung, Vertrauende Partei
- Architecture and Reference FrameworkARF
Technisches Rahmenwerk der Kommission und der Mitgliedstaaten für die EUDI-Wallet: Architektur, Rollen, Abläufe und die zu verwendenden Standards. Es wird auf GitHub laufend fortgeschrieben; rechtlich verbindlich sind nur die Durchführungsverordnungen.
Fundstelle: ARF auf GitHubAusführlich →Siehe auch: eIDAS 2.0, OpenID for Verifiable Presentations, SD-JWT VC, mdoc (ISO/IEC 18013-5)
- Attribut
Eine einzelne Eigenschaft, ein Recht oder eine Erlaubnis einer Person oder eines Objekts – zum Beispiel „über 18“, „Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B“ oder „Student an der Universität X“.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 43Siehe auch: Elektronische Attributsbescheinigung, Selektive Offenlegung
- Attributsbescheinigung einer öffentlichen StellePuB-EAA
Attributsbescheinigung, die eine Behörde ausstellt, die für eine authentische Quelle zuständig ist (oder eine dafür benannte Stelle) – zum Beispiel ein Nachweis aus einem amtlichen Register. Rechtlich gleichwertig mit der qualifizierten Bescheinigung.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 46, Art. 45fSiehe auch: Elektronische Attributsbescheinigung, Authentische Quelle
- Authentische Quelle
Register oder System einer Behörde oder privaten Stelle, das als maßgebliche Quelle für bestimmte Angaben gilt, etwa Melde-, Fahrerlaubnis- oder Handelsregister. Aus authentischen Quellen lassen sich Attribute für die Wallet bestätigen.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 47Siehe auch: Attributsbescheinigung einer öffentlichen Stelle, Attribut
D
- d-you
Name der deutschen staatlichen EUDI-Wallet, vorgestellt vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung am 9. September 2026. Start angekündigt für den 2. Januar 2027; die offizielle FAQ nennt „Anfang 2027“. Nutzung freiwillig und kostenlos.
Fundstelle: eudi-wallet.gov.de, FAQAusführlich →Siehe auch: EUDI-Wallet, Digitale-Identitäten-Gesetz, Wallet-Anbieter
- Dashboard (Protokoll)
Übersicht in der Wallet über alle Vorgänge: welche vertrauenden Parteien welche Daten erhalten haben. Von dort können Nutzer bei einer vertrauenden Partei die Löschung ihrer Daten verlangen und verdächtige Anfragen der Datenschutzaufsicht melden.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 5a Abs. 4 Buchst. dSiehe auch: Vertrauende Partei, Registrierungszertifikat
- Digitale-Identitäten-GesetzDIdG
Deutsches Gesetz zur Durchführung der eIDAS-Regeln zur Wallet: Zuständigkeiten (u. a. Bundesverwaltungsamt als Registrierungsstelle, Bundesnetzagentur als Aufsicht), Gebühren und Akzeptanz in rein inländischen Fällen. Stand 12.10.2026: Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7408), noch nicht verabschiedet.
Fundstelle: BT-Drs. 21/7408Siehe auch: Registrierungsstelle, d-you
E
- eIDAS 2.0Verordnung (EU) 2024/1183
Gängige Bezeichnung für die Verordnung (EU) 2024/1183, die die eIDAS-Verordnung von 2014 ändert und die EUDI-Wallet einführt. In Kraft seit 20. Mai 2024; Einzelheiten regeln Durchführungsverordnungen der Kommission.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183 (EUR-Lex)Ausführlich →Siehe auch: EUDI-Wallet, Architecture and Reference Framework
- Eingebettete Offenlegungsregelamtlich: eingebettete Offenlegungsregelung
Regel, die der Aussteller in einen Nachweis einbettet und die festlegt, welche vertrauenden Parteien ihn abfragen dürfen – etwa nur Arbeitgeber oder nur bestimmte Branchen. Die Wallet wertet die Regel bei jeder Anfrage aus und zeigt das Ergebnis dem Nutzer an.
Fundstelle: DVO (EU) 2024/2979, Art. 2 Nr. 9, Art. 10, Anhang IIISiehe auch: Elektronische Attributsbescheinigung, Registrierungszertifikat
- Elektronische AttributsbescheinigungEAAoft: Nachweis
Ein elektronischer Nachweis über ein oder mehrere Attribute, der sich prüfen lässt, etwa Führerschein, Zeugnis oder Mitgliedsausweis. Es gibt einfache, qualifizierte und von öffentlichen Stellen ausgestellte Bescheinigungen.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 44Siehe auch: Attribut, Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung, Attributsbescheinigung einer öffentlichen Stelle, Personenidentifizierungsdaten
- EUDI-Walletamtlich: Europäische Brieftasche für die Digitale Identität
App, mit der Bürger und Unternehmen ihre Identitätsdaten und weitere Nachweise sicher speichern, gezielt an Online-Dienste oder vor Ort weitergeben und qualifiziert elektronisch unterschreiben können. Jeder EU-Mitgliedstaat muss mindestens eine solche Wallet bereitstellen; die Nutzung ist freiwillig und für Bürger kostenlos.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 42, Art. 5aAusführlich →Siehe auch: Personenidentifizierungsdaten, Elektronische Attributsbescheinigung, eIDAS 2.0, d-you
H
- High Assurance Interoperability ProfileHAIP
Profil der OpenID Foundation, das aus den vielen Optionen von OpenID4VCI und OpenID4VP sowie der Formate SD-JWT VC und mdoc eine feste, sichere Auswahl trifft. So sprechen Wallets und vertrauende Parteien verschiedener Hersteller dieselbe Sprache. Seit der DVO (EU) 2026/1731 Grundlage eines der beiden vorgeschriebenen Profile für das Vorzeigen.
Fundstelle: OpenID Foundation: HAIPAusführlich →Siehe auch: OpenID for Verifiable Credential Issuance, OpenID for Verifiable Presentations, SD-JWT VC, mdoc (ISO/IEC 18013-5)
I
- Intermediär
Dienstleister, der im Auftrag vertrauender Parteien mit der Wallet kommuniziert, etwa ein Identitätsdienst. Er gilt selbst als vertrauende Partei, muss sich registrieren und darf die Inhalte der Vorgänge nicht speichern.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 5b Abs. 10Siehe auch: Vertrauende Partei
L
- Lichtbild (Porträtbild)amtlich: Porträtbild
Gesichtsbild des Nutzers als Teil der PID. Bis 10.08.2028 freiwillig, ab 11.08.2028 Pflichtangabe, sofern der Mitgliedstaat kein Abwählen vorsieht. Bei jeder Abfrage warnt die Wallet vor der Weitergabe biometrischer Daten; vertrauende Parteien dürfen das Bild grundsätzlich nicht speichern.
Fundstelle: DVO (EU) 2024/2977, Art. 3a und Anhang Tabelle 1, eingefügt durch DVO 2026/1731Ausführlich →Siehe auch: Personenidentifizierungsdaten, Selektive Offenlegung
M
- mdoc (ISO/IEC 18013-5)Mobile Document, ursprünglich mobiler Führerschein (mDL)
Nachweisformat und Protokoll aus der Norm ISO/IEC 18013-5, ursprünglich für den mobilen Führerschein. Daten sind binär (CBOR) codiert und einzeln offenlegbar; geeignet besonders für das Vorzeigen vor Ort über NFC, Bluetooth oder QR-Code. ISO/IEC 18013-7 ergänzt das Vorzeigen online. Für PID und Attributsbescheinigungen vorgeschrieben; für das Vorzeigen vor Ort das einzige Format.
Fundstelle: DVO (EU) 2026/1731 (ändert DVO 2024/2977, 2024/2979, 2024/2982)Ausführlich →Siehe auch: SD-JWT VC, Offline-Modus (Vorzeigen vor Ort), Selektive Offenlegung
O
- Offline-Modus (Vorzeigen vor Ort)
Nutzung der Wallet an einem physischen Ort über Nahbereichstechnik wie QR-Code, NFC oder Bluetooth, ohne dass die Wallet dafür Server im Internet erreichen muss – etwa bei einer Verkehrskontrolle oder an der Supermarktkasse.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 57Siehe auch: mdoc (ISO/IEC 18013-5)
- OpenID for Verifiable Credential IssuanceOpenID4VCI
Protokoll der OpenID Foundation, über das Aussteller PID und Nachweise in die Wallet übertragen. Baut auf OAuth 2.0 auf; Version 1.0 ist seit September 2025 final und über die DVO (EU) 2026/1731 für die EUDI-Wallet vorgeschrieben.
Fundstelle: OpenID Foundation: OpenID4VCIAusführlich →Siehe auch: OpenID for Verifiable Presentations, High Assurance Interoperability Profile
- OpenID for Verifiable PresentationsOpenID4VP
Protokoll der OpenID Foundation, mit dem eine vertrauende Partei Daten aus der Wallet anfragt und die Wallet sie vorlegt – online im Browser oder in einer App, auch über das Digital Credentials API der Browser.
Fundstelle: OpenID Foundation: OpenID4VPAusführlich →Siehe auch: OpenID for Verifiable Credential Issuance, High Assurance Interoperability Profile, Vertrauende Partei
P
- PersonenidentifizierungsdatenPID
Der amtliche Identitätsdatensatz in der Wallet, etwa Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Er wird nach Unions- oder nationalem Recht ausgestellt und ermöglicht, eine Person eindeutig festzustellen – das digitale Gegenstück zum Personalausweis.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 3Siehe auch: PID-Anbieter, Elektronische Attributsbescheinigung, EUDI-Wallet
- PID-Anbieteramtlich: Anbieter von Personenidentifizierungsdaten
Stelle, die die Personenidentifizierungsdaten ausstellt und widerruft und dafür sorgt, dass sie kryptografisch an die Wallet des Nutzers gebunden sind. Kopierte Daten lassen sich so auf einem anderen Gerät nicht verwenden.
Fundstelle: DVO (EU) 2024/2977, Art. 2 Nr. 4Siehe auch: Personenidentifizierungsdaten, Wallet-Einheit
- Pseudonym
Die Wallet kann für einen Dienst ein eigenes Pseudonym erzeugen und lokal verschlüsselt speichern. So lässt sich ein Nutzer wiedererkennen, ohne dass er seine Identität preisgibt. Vertrauende Parteien dürfen die Nutzung von Pseudonymen nicht verweigern, wenn keine Identifizierung rechtlich nötig ist.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 5a Abs. 4 Buchst. b, Art. 5b Abs. 9Siehe auch: Selektive Offenlegung
Q
- Qualifizierte elektronische AttributsbescheinigungQEAA
Attributsbescheinigung eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters, die die Anforderungen von Anhang V der eIDAS-Verordnung erfüllt. Sie hat dieselbe Rechtswirkung wie ein rechtmäßig ausgestellter Nachweis auf Papier.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 45, Art. 45bSiehe auch: Elektronische Attributsbescheinigung, Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
- Qualifizierte elektronische SignaturQES
Elektronische Unterschrift mit derselben Rechtswirkung wie eine handschriftliche. Die EUDI-Wallet muss sie standardmäßig und für Bürger kostenlos ermöglichen; Mitgliedstaaten dürfen die kostenlose Nutzung auf nicht berufliche Zwecke beschränken.
Fundstelle: VO (EU) Nr. 910/2014, Art. 3 Nr. 12, Art. 25; VO (EU) 2024/1183, Art. 5a Abs. 5 Buchst. gSiehe auch: Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, EUDI-Wallet
- Qualifizierter VertrauensdiensteanbieterQTSP
Anbieter von Vertrauensdiensten, dem die Aufsichtsstelle den Qualifikationsstatus verliehen hat, etwa für qualifizierte Signaturen oder qualifizierte Attributsbescheinigungen. Er steht in der Vertrauensliste seines Mitgliedstaats.
Fundstelle: VO (EU) Nr. 910/2014, Art. 3 Nr. 20Siehe auch: Vertrauensdienst, Vertrauensliste, Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung, Qualifizierte elektronische Signatur
R
- Register der vertrauenden Parteienamtlich: nationales Register der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten
Öffentliches Verzeichnis je Mitgliedstaat mit allen registrierten vertrauenden Parteien und den Daten, die sie abfragen wollen. Ab 24. Dezember 2026 ohne Anmeldung über eine einheitliche REST-API und eine Website abrufbar.
Fundstelle: DVO (EU) 2025/848, Art. 2 Nr. 10, Art. 3, Anhang IIAusführlich →Siehe auch: Registrierungsstelle, Vertrauende Partei, Registrierungszertifikat
- Registrierungsstelleamtlich: Registrierstelle
Vom Mitgliedstaat benannte Stelle, die das Register der vertrauenden Parteien führt, Registrierungen prüft und bei Verstößen aussetzt oder widerruft. In Deutschland ist laut Entwurf des Digitale-Identitäten-Gesetzes das Bundesverwaltungsamt vorgesehen (Stand 12.10.2026, Gesetz noch nicht verabschiedet).
Fundstelle: DVO (EU) 2025/848, Art. 2 Nr. 14, Art. 6, Art. 9Siehe auch: Register der vertrauenden Parteien, Digitale-Identitäten-Gesetz
- Registrierungszertifikat
Datenobjekt, das beschreibt, wofür eine vertrauende Partei die Wallet nutzt und welche Daten sie dafür registriert hat. Die Wallet kann damit prüfen, ob eine Anfrage im registrierten Rahmen bleibt. Seit der Änderungsverordnung (EU) 2026/1730 Pflicht.
Fundstelle: DVO (EU) 2025/848, Art. 2 Nr. 15, Art. 8Siehe auch: Zugangszertifikat, Register der vertrauenden Parteien, Eingebettete Offenlegungsregel
S
- SD-JWTSelective Disclosure for JWTs
IETF-Standard (RFC 9901) für signierte JSON Web Tokens, aus denen der Inhaber einzelne Angaben weglassen kann, ohne dass die Signatur ungültig wird. Grundlage der selektiven Offenlegung im Format SD-JWT VC.
Fundstelle: IETF RFC 9901Siehe auch: SD-JWT VC, Selektive Offenlegung
- SD-JWT VCSD-JWT-based Verifiable Credentials
Nachweisformat auf Basis von SD-JWT, das festlegt, wie Aussteller, Typ und Gültigkeit eines Nachweises beschrieben werden. Seit der DVO (EU) 2026/1731 neben mdoc eines der beiden vorgeschriebenen Formate für PID und Attributsbescheinigungen (Profil: ETSI TS 119 472-1), vor allem für Online-Abläufe. Bei der IETF noch ein Entwurf (Stand 12.10.2026).
Fundstelle: IETF: SD-JWT-based Verifiable CredentialsAusführlich →Siehe auch: SD-JWT, mdoc (ISO/IEC 18013-5), Architecture and Reference Framework
- Selektive Offenlegung
Nutzer geben nur die Angaben weiter, die ein Dienst wirklich braucht – zum Beispiel nur „über 18“ statt des ganzen Ausweises mit Name, Adresse und Geburtsdatum. Die Wallet muss das ermöglichen; technisch leisten es Formate wie SD-JWT VC und mdoc.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 5a Abs. 4 Buchst. aAusführlich →Siehe auch: SD-JWT, mdoc (ISO/IEC 18013-5), Attribut, Pseudonym
- Sicheres KryptomodulWSCDamtlich: sicheres Kryptomodul für Brieftaschen
Manipulationssichere Hardware, etwa ein Sicherheitschip im Smartphone, ein externes Sicherheitsmodul oder ein Hardware-Sicherheitsmodul beim Anbieter. Dort liegen die Schlüssel, die die Nachweise an die Wallet binden.
Fundstelle: DVO (EU) 2024/2979, Art. 2 Nr. 12Siehe auch: Wallet-Einheit, PID-Anbieter
- Starke Nutzerauthentifizierung
Anmeldung mit mindestens zwei unabhängigen Faktoren aus verschiedenen Kategorien: Wissen (z. B. PIN), Besitz (z. B. Smartphone) oder Inhärenz (z. B. Fingerabdruck). Wer sie verlangt, fällt unter die Akzeptanzpflicht.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 51Siehe auch: Akzeptanzpflicht
T
- Token Status ListTSL
IETF-Verfahren für den Widerruf: Der Aussteller veröffentlicht den Status vieler Nachweise als komprimierte Bitliste (gültig, widerrufen, ausgesetzt). Prüfer laden die ganze Liste, sodass der Aussteller nicht erfährt, welcher Nachweis geprüft wird. Seit der DVO (EU) 2026/1731 für Wallet-Bescheinigungen vorgeschrieben; bei der IETF noch ein Entwurf (Stand 12.10.2026).
Fundstelle: IETF: Token Status ListAusführlich →Siehe auch: SD-JWT VC, Wallet-Einheitsbescheinigung
V
- Verifiable CredentialVC
Oberbegriff für digitale Nachweise, deren Herkunft und Unverfälschtheit sich kryptografisch prüfen lassen. Das W3C-Datenmodell (Verifiable Credentials Data Model) nannten die ursprünglichen Durchführungsverordnungen von 2024; seit der Änderung durch die DVO (EU) 2026/1731 stützt sich die EUDI-Wallet auf SD-JWT VC und mdoc.
Fundstelle: W3C: Verifiable Credentials Data Model 2.0Siehe auch: Elektronische Attributsbescheinigung, SD-JWT VC, mdoc (ISO/IEC 18013-5)
- Vertrauende ParteiRPamtlich: (auf Brieftaschen) vertrauender Beteiligter
Unternehmen, Behörde oder andere Stelle, die Daten aus der Wallet anfragt, um Nutzer zu identifizieren oder Nachweise zu prüfen – etwa eine Bank bei der Kontoeröffnung. Wer die Wallet nutzen will, muss sich vorher in seinem Mitgliedstaat registrieren.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 6, Art. 5bAusführlich →Siehe auch: Register der vertrauenden Parteien, Zugangszertifikat, Registrierungszertifikat, Intermediär
- Vertrauensdienst
Elektronischer Dienst nach der eIDAS-Verordnung, etwa die Ausstellung von Zertifikaten für Signaturen und Siegel, Zeitstempel, elektronische Einschreiben, elektronische Archivierung oder die Ausstellung von Attributsbescheinigungen.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 16Siehe auch: Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, Vertrauensliste
- Vertrauensliste
Amtliche, maschinenlesbare Liste je Mitgliedstaat mit den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern und ihren Diensten. Für die Wallet veröffentlicht die Kommission zusätzlich Listen u. a. der Wallet-Anbieter, PID-Anbieter und Anbieter von Zugangszertifikaten. Prüfer nutzen sie, um Signaturen und Zertifikate auf eine vertrauenswürdige Stelle zurückzuführen.
Fundstelle: VO (EU) Nr. 910/2014, Art. 22; DVO (EU) 2024/2980Siehe auch: Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, Zugangszertifikat, PID-Anbieter
- VertrauenssiegelVertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität
Einfaches, erkennbares Zeichen, das zeigt, dass eine Wallet nach der eIDAS-Verordnung bereitgestellt und zertifiziert ist. Es soll Nutzern helfen, echte EUDI-Wallets von Nachahmungen zu unterscheiden.
Fundstelle: VO (EU) 2024/1183, Art. 3 Nr. 50Siehe auch: EUDI-Wallet
W
- Wallet-Anbieteramtlich: Brieftaschenanbieter
Stelle, die eine Wallet-Lösung bereitstellt – vom Mitgliedstaat selbst, in seinem Auftrag oder von ihm anerkannt. In Deutschland ist das für d-you der Bund.
Fundstelle: DVO (EU) 2024/2979, Art. 2 Nr. 7Siehe auch: Wallet-Einheit, d-you
- Wallet-Einheitamtlich: Einzelbrieftasche
Die persönliche Wallet eines Nutzers: App auf dem Gerät (Wallet-Instanz) zusammen mit der zugehörigen Kryptoanwendung und dem sicheren Kryptomodul. An sie werden PID und Nachweise gebunden.
Fundstelle: DVO (EU) 2024/2979, Art. 2 Nr. 2Siehe auch: Wallet-Instanz, Sicheres Kryptomodul, Wallet-Einheitsbescheinigung
- Wallet-EinheitsbescheinigungWUAamtlich: Einzelbrieftaschenbescheinigung
Datenobjekt, mit dem der Wallet-Anbieter bestätigt, aus welchen Komponenten eine Wallet-Einheit besteht und dass sie echt ist. Aussteller von PID und Nachweisen prüfen es, bevor sie etwas in die Wallet geben.
Fundstelle: DVO (EU) 2024/2979, Art. 2 Nr. 8Siehe auch: Wallet-Einheit, Wallet-Anbieter
- Wallet-Instanzamtlich: Brieftascheninstanz
Die auf dem Smartphone oder einem anderen Gerät installierte Wallet-App, über die der Nutzer seine Wallet-Einheit bedient.
Fundstelle: DVO (EU) 2024/2979, Art. 2 Nr. 10Siehe auch: Wallet-Einheit
Z
- Zugangszertifikatamtlich: Zugriffszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte
Zertifikat für elektronische Siegel oder Signaturen, mit dem sich eine vertrauende Partei gegenüber der Wallet ausweist. Ohne gültiges Zugangszertifikat gibt die Wallet keine Daten heraus. Ausgestellt wird es nur an registrierte vertrauende Parteien.
Fundstelle: DVO (EU) 2025/848, Art. 2 Nr. 12, Art. 7Ausführlich →Siehe auch: Registrierungszertifikat, Vertrauende Partei, Vertrauensliste
Die Definitionen sind vereinfacht. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtstexte und Spezifikationen; keine Rechtsberatung. Die Definitionen dürfen unter CC BY 4.0 mit der Namensnennung „Eudigo (eudigo.eu)“ verwendet werden.