Kurz gesagt
Banken und Finanzdienstleister, die keine Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, müssen die EUDI-Wallet spätestens ab 24. Dezember 2027 (berechnet) auf Wunsch des Kunden akzeptieren, wo sie für die Online-Identifizierung eine starke Authentifizierung verlangen. Für Kontoeröffnung und Login ist das klar; ob die Pflicht auch die Freigabe von Zahlungen (starke Kundenauthentifizierung nach PSD2) umfasst, ist nicht verbindlich geklärt. Die Technik dafür ist mit der EU-Spezifikation TS12 festgelegt: Die Bank stellt einen eigenen Nachweis in die Wallet aus und lässt Zahlungen damit signieren.
Banken und Finanzdienstleister – ausgenommen Kleinst- und Kleinunternehmen – müssen die EUDI-Wallet spätestens ab 24. Dezember 2027 (berechnet) als zusätzliches Verfahren akzeptieren, wenn ein Kunde es wünscht. Die Pflicht greift überall dort, wo die Bank für die Online-Identifizierung eine starke Nutzerauthentifizierung verlangen muss oder vertraglich verlangt. Für Kontoeröffnung und Login ist das klar. Ob die Pflicht auch die Freigabe von Zahlungen (starke Kundenauthentifizierung, SCA) erfasst, ist rechtlich nicht verbindlich geklärt – technisch ist sie mit der EU-Spezifikation TS12 vorbereitet.
Die allgemeinen Regeln zur Pflicht stehen im Artikel Akzeptanzpflicht. Hier geht es um das, was für Banken und Zahlungsdienstleister besonders ist.
Was die eIDAS-Verordnung für Banken sagt
Art. 5f Abs. 2 eIDAS nennt „Bankenwesen“ und „Finanzdienstleistungen“ ausdrücklich. Die Verordnung definiert die starke Nutzerauthentifizierung in Art. 3 Nr. 51 fast wortgleich wie die PSD2 die starke Kundenauthentifizierung: mindestens zwei unabhängige Faktoren aus Wissen, Besitz und Inhärenz.
Deutlicher wird Erwägungsgrund 62 der Verordnung (EU) 2024/1183: Elektronische Identifizierung und Attributsbescheinigungen sollen dem Finanzsektor helfen, Kunden zu identifizieren, Sorgfaltspflichten nach Geldwäscherecht zu erfüllen und „die Erfüllung der Erfordernisse einer starken Kundenauthentifizierung für die Online-Identifizierung für die Zwecke der Kontoanmeldung und der Auslösung von Zahlungsvorgängen zu unterstützen“. Erwägungsgründe sind Auslegungshilfe, keine eigene Pflicht.
Starke Kundenauthentifizierung mit der Wallet
Die SCA-Pflicht selbst kommt aus dem Zahlungsdiensterecht: Art. 97 PSD2, in Deutschland § 55 ZAG. Eine Bank muss SCA verlangen, wenn der Kunde online auf sein Konto zugreift, eine elektronische Zahlung auslöst oder über Fernzugang eine Handlung mit Betrugsrisiko vornimmt. Bei Fernzahlungen muss die Authentifizierung dynamisch an Betrag und Empfänger gebunden sein (§ 55 Abs. 2 ZAG).
Was der EU-Architekturrahmen (ARF) vorsieht: Abschnitt 2.6.4 des ARF v3.0.0 beschreibt die Wallet als Authentifikator für Zahlungen. Er „nimmt an“, dass die starke Nutzerauthentifizierung nach Art. 5f Abs. 2 die SCA-Anforderungen der PSD2 erfüllen muss. Der Ablauf hat drei Phasen:
- Registrierung: Der Kunde identifiziert sich (etwa mit der PID) und die Bank stellt einen eigenen, gerätegebundenen Nachweis in die Wallet aus (SCA-Attestation).
- Authentifizierung: Die Bank fragt diesen Nachweis ab und schickt die Zahlungsdaten mit, mindestens Betrag und Empfänger. Die Wallet zeigt sie an und signiert sie nach Zustimmung des Kunden. Diese Signatur ist laut ARF der Transaktionsnachweis im Sinne der PSD2 (Dynamic Linking).
- Abmeldung: Der Nachweis wird gelöscht oder widerrufen.
Die technischen Einzelheiten stehen in der Technical Specification 12 (Version 1.0 vom 5. Dezember 2025, redaktionell aktualisiert als 1.0.1). Nach Anforderung SUA_01 im Anhang 2 des ARF muss jede Wallet diese Zahlungsdaten verarbeiten können. Der ARF ist allerdings ein technisches Rahmenwerk, kein Rechtsakt.
Was offen ist: Ob die Akzeptanzpflicht die Zahlungsfreigabe umfasst oder nur die Identifizierung und den Login, hat weder die Kommission noch die EBA verbindlich erklärt (ungeprüft, Stand 13.10.2026). Der niederländische Zahlungsverkehrsverband Betaalvereniging hielt es im Mai 2025 für kaum möglich, die Wallet als zweiten Faktor voll PSD2-konform zu nutzen; TS12 ist danach erschienen. Die Verantwortung für eine korrekte SCA bleibt in jedem Fall bei der Bank.
Deutschland: Die Begründung zum Digitale Identitätengesetz (DIdG, Regierungsentwurf BT-Drs. 21/7408) geht weiter. Zu § 15 Abs. 1 heißt es, private vertrauende Beteiligte müssten ihre Systeme so anpassen, dass „sowohl die Identifizierung als auch die (starke) Authentifizierung“ mit der Wallet möglich ist – ausdrücklich etwa bei der starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG. Das Zahlungsdiensterecht bleibt nach der Begründung unberührt. Der Bundestag hat das DIdG am 15. Oktober 2026 in der Fassung des Digitalausschusses beschlossen (BT-Drs. 21/8617); § 15 Abs. 1 blieb unverändert. Der Bundesrat muss noch zustimmen, verkündet ist das Gesetz noch nicht (Stand 26.10.2026).
Zahlungsfunktionen in der Wallet
Davon zu trennen ist das Bezahlen mit der Wallet. § 17 DIdG (vom Ausschuss nicht geändert) erlaubt, bestehende Zahlungsmittel eines zugelassenen Zahlungsdienstleisters (etwa Karten) als Zusatzfunktion in die Wallet einzubinden, wenn Sicherheit und Funktionen der Wallet nicht beeinträchtigt werden. Laut Begründung besteht dazu weder eine Pflicht noch ein Anspruch. Für Banken ist das eine Option, keine Akzeptanzpflicht.
Und die neue Zahlungsdiensteverordnung (PSR)?
Die EU-Zahlungsdiensteverordnung (PSR, Verfahren 2023/0210(COD)) soll die SCA-Regeln der PSD2 ablösen. Laut Legislative Observatory des Europäischen Parlaments hat der Wirtschaftsausschuss den ausgehandelten Text am 5. Mai 2026 gebilligt; das Verfahren wartet auf den Standpunkt des Rates, eine Plenarsitzung ist vorläufig für den 14. Dezember 2026 angesetzt (Stand 13.10.2026). Die PSR ist damit noch nicht in Kraft. Ob sie die EUDI-Wallet für die SCA ausdrücklich regelt, haben wir nicht geprüft ungeprüft.
Typische Anwendungsfälle
Eigene Einordnung, keine amtliche Liste:
| Vorgang | Was die Wallet liefert | Rechtsrahmen |
|---|---|---|
| Kontoeröffnung | PID (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit; Anschrift nur optional) | Geldwäscherecht, siehe KYC-Artikel |
| Login ins Online-Banking | SCA-Nachweis der Bank aus der Wallet | § 55 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, Art. 5f Abs. 2 eIDAS |
| Überweisung freigeben | Signatur über Betrag und Empfänger (TS12) | § 55 Abs. 2 ZAG |
| Adressänderung, Limit ändern, neues Gerät | erneute Authentifizierung; neue Anschrift ggf. aus der PID | § 55 Abs. 1 Nr. 3 ZAG |
Kontoeröffnung: Die Identifizierung nach Geldwäscherecht, die nötigen Datenfelder, Aufbewahrung und Lichtbild behandelt der Artikel EUDI-Wallet und Geldwäsche-Prüfung (KYC). Wichtig für die Prozessplanung: Die Anschrift ist in der PID nur ein optionales Feld (Anhang I DVO (EU) 2026/1731). Ein Onboarding für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten braucht deshalb einen zweiten Weg für die Adresse.
Adressänderung: Wenn die PID eine Anschrift enthält, kann der Kunde sie signiert übermitteln. Das ersetzt nach unserer Einschätzung nicht automatisch die eigenen Prüfpflichten der Bank ungeprüft.
Was zu tun ist – und bis wann
- Betroffenheit und Größe klären: Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen, mittlere nicht (Ausnahme für kleine Unternehmen).
- Zwei Rollen planen: Für Identifizierung und Login ist die Bank vertrauende Partei. Für SCA nach TS12 stellt sie zusätzlich einen Nachweis aus; auch Aussteller brauchen laut ARF ein Zugangszertifikat (Anforderung ISSU_32).
- Registrieren: in dem Mitgliedstaat, in dem die Bank niedergelassen ist, mit Zweck und genau den Datenfeldern, die sie abfragt (Art. 5b eIDAS, DVO (EU) 2025/848). Die Regeln für die nationalen Register gelten ab 24. Dezember 2026 (Art. 11 DVO (EU) 2025/848). Ablauf: Registrierung als vertrauende Partei. Mehr als registriert darf nicht abgefragt werden: Welche Daten darf ein Unternehmen abfragen?
- Technik: TS12 setzt auf SD-JWT VC und OpenID4VP. Mit Kernbanken- und Authentifizierungsdienstleistern klären, wer was umsetzt.
- Fristen notieren: Zustimmung des Bundesrats zum DIdG (offen), Register ab 24.12.2026, AMLR ab 10.07.2027, Akzeptanzpflicht ab 24.12.2027 (berechnet) – Überblick: Fristen.
Ob die Wallet bestehende Verfahren wie Banking-App oder Video-Ident ersetzt, entscheidet die Bank. Die Pflicht ist nur, sie zusätzlich anzubieten, wenn der Kunde es verlangt (Art. 5a Abs. 15, Art. 5f Abs. 2 eIDAS). Eudigo gibt keine Rechtsberatung; ob ein konkreter Prozess unter die Pflicht fällt, hängt vom Einzelfall ab.
Häufige Fragen
Ab wann muss eine Bank die EUDI-Wallet akzeptieren?
Spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Art. 5a Abs. 23 und Art. 5c Abs. 6 eIDAS – nach unserer Berechnung ab 24. Dezember 2027. Die Pflicht gilt nur auf freiwilliges Verlangen des Kunden; Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen (Art. 5f Abs. 2 eIDAS).
Kann die EUDI-Wallet die starke Kundenauthentifizierung (SCA) nach PSD2 ersetzen?
Technisch ja: Erwägungsgrund 62 der eIDAS-Änderungsverordnung nennt die Unterstützung der starken Kundenauthentifizierung für Kontoanmeldung und Zahlungsauslösung, und die EU-Spezifikation TS12 legt fest, wie die Wallet Betrag und Empfänger signiert. Rechtlich bleibt die Bank für die SCA nach Art. 97 PSD2 bzw. § 55 ZAG verantwortlich. Ob die Akzeptanzpflicht auch die Zahlungsfreigabe umfasst, hat weder die Kommission noch die EBA verbindlich erklärt (ungeprüft).
Muss die Bank ihr bisheriges Verfahren (App, TAN, Video-Ident) abschaffen?
Nein. Die Wallet ist eine zusätzliche Möglichkeit auf Wunsch des Kunden. Der Zugang zu Diensten muss auch ohne Wallet möglich bleiben (Art. 5a Abs. 15 eIDAS).
Was muss eine Bank vor dem ersten Wallet-Abruf erledigen?
Sie muss sich in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat als vertrauende Partei registrieren, dabei Zweck und abgefragte Daten angeben, und erhält danach ein Zugangszertifikat (Art. 5b eIDAS, DVO (EU) 2025/848). Wer selbst Nachweise in die Wallet ausstellt, braucht laut Architekturrahmen ebenfalls ein Zugangszertifikat.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1183 (eIDAS-Änderung), Erwägungsgründe 56 und 62, Art. 3 Nr. 51, Art. 5a Abs. 15, Art. 5b, Art. 5f Abs. 2 – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 13.10.2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979, Art. 15 (Inkrafttreten) – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 13.10.2026
- Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2), Art. 97 – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 13.10.2026
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 (technische Regulierungsstandards zur starken Kundenauthentifizierung) – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 13.10.2026
- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), § 55 Starke Kundenauthentifizierung – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 13.10.2026
- Architecture and Reference Framework v3.0.0, Abschnitt 2.6.4 (Strong User Authentication for electronic payments) – Europäische Kommission (GitHub), abgerufen 13.10.2026
- Architecture and Reference Framework v3.0.0, Anhang 2, Topic 20 (SUA_01 ff.) und ISSU_29, ISSU_32 – Europäische Kommission (GitHub), abgerufen 13.10.2026
- Technical Specification 12: Strong Customer Authentication (SCA) Implementation with the Wallet, Version 1.0.1 – Europäische Kommission (GitHub), abgerufen 13.10.2026
- Verfahren 2023/0210(COD), Zahlungsdiensteverordnung (PSR): Stand des Verfahrens – Europäisches Parlament (Legislative Observatory), abgerufen 13.10.2026
- Digitale Identitätengesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung, §§ 15 und 17 mit Begründung, BT-Drs. 21/7408 – Deutscher Bundestag, abgerufen 13.10.2026
- Bundestag macht Weg für die EUDI-Wallet frei (Beschluss des DIdG am 15.10.2026) – Deutscher Bundestag, Textarchiv, abgerufen 26.10.2026
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung zum DIdG, BT-Drs. 21/8617 vom 14.10.2026 (Vorabfassung) – Deutscher Bundestag, abgerufen 26.10.2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/848 (Registrierung vertrauender Parteien) – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 13.10.2026
- Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-Geldwäscheverordnung, AMLR), Art. 90 (Geltung ab 10.07.2027) – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 13.10.2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731, Anhang I (Personenidentifizierungsdaten) – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 13.10.2026
- EU digital identity wallet for payments: interpretation and feasibility assessment (21.05.2025) – Betaalvereniging Nederland (Verband, keine amtliche Quelle), abgerufen 13.10.2026
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