Kurz gesagt
Ja: Die EUDI-Wallet ist ein elektronisches Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau „hoch“ und eignet sich für die Identifizierung nach Geldwäscherecht. Ab dem 10. Juli 2027 erlaubt die EU-Geldwäscheverordnung ausdrücklich elektronische Identifizierungsmittel auf Niveau „substanziell“ oder „hoch“. In Deutschland soll das Digitale Identitätengesetz die Wallet schon vorher dem Online-Ausweis gleichstellen. Banken und Finanzdienstleister mit starker Kundenauthentifizierung müssen die Wallet spätestens ab Ende 2027 auf Wunsch des Kunden akzeptieren.
Banken, Versicherungen, Zahlungsdienste und andere Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen ihre Kunden identifizieren („Know Your Customer“, KYC). Die EUDI-Wallet eignet sich dafür: Sie ist ein elektronisches Identifizierungsmittel auf dem höchsten Vertrauensniveau und liefert amtlich signierte Ausweisdaten. Dieser Ratgeber zeigt die Rechtslage heute und ab der EU-Geldwäscheverordnung 2027, welche Daten Sie abfragen sollten und was beim Aufbewahren zu beachten ist.
Die Rechtslage in drei Schritten
| Zeitraum | Grundlage | Was gilt für die Wallet |
|---|---|---|
| bis zum Inkrafttreten des DIdG | § 12 Abs. 1 GwG | Zulässig sind u. a. der Online-Ausweis (Nr. 2) und nach eIDAS notifizierte elektronische Identifizierungssysteme (Nr. 4). Die Wallet wird unter einem Identifizierungssystem auf dem Niveau „hoch“ bereitgestellt (Art. 5a Abs. 11 eIDAS); unter Nr. 4 fällt sie, sobald dieses System notifiziert ist ungeprüft. |
| mit dem Digitale Identitätengesetz | § 15 Abs. 2 DIdG-E | Vorschriften, die an den Online-Ausweis anknüpfen, gelten entsprechend für die EUDI-Wallet – laut Begründung ausdrücklich zur Nutzung bestehender Identifizierungsregeln. Abstimmung im Bundestag am 15.10.2026 angesetzt. |
| ab 10. Juli 2027 | Art. 22 Abs. 6 Buchst. b AMLR | EU-weit zulässig: elektronische Identifizierungsmittel nach eIDAS auf Niveau „substanziell“ oder „hoch“. Die AMLR gilt unmittelbar und hat Vorrang vor dem GwG. |
Hinzu kommt die Akzeptanzpflicht: Wer nach Gesetz oder Vertrag eine starke Nutzerauthentifizierung für die Online-Identifizierung verlangt, muss die Wallet auf Wunsch des Nutzers akzeptieren – Banken und Finanzdienstleistungen nennt Art. 5f Abs. 2 eIDAS ausdrücklich. Die Frist endet nach unserer Berechnung am 24. Dezember 2027; Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Mehr dazu: Akzeptanzpflicht.
Welche Daten Sie brauchen – und was die Wallet liefert
| Angabe | Pflicht nach GwG (§ 11 Abs. 4) | Pflicht nach AMLR (Art. 22 Abs. 1) | In der PID |
|---|---|---|---|
| Vor- und Nachname | ja | alle Namen | Pflicht |
| Geburtsdatum und -ort | ja | ja | Pflicht |
| Staatsangehörigkeit | ja | ja (ggf. Staatenlosigkeit, Schutzstatus) | Pflicht |
| Wohnanschrift | ja | gewöhnlicher Aufenthalt | optional |
| Nationale Identifikationsnummer | – | wo vorhanden | optional |
| Steuer-Identifikationsnummer | – | wo vorhanden | nicht vorgesehen |
PID-Spalte nach Anhang DVO 2024/2977 in der Fassung der DVO 2026/1731. Die Anschrift ist der wichtigste Punkt: Ob sie in der PID steht, entscheidet der ausstellende Mitgliedstaat. Für Deutschland erlaubt der Gesetzentwurf, die Daten des Online-Ausweises zu übernehmen (§ 20 Abs. 1 DIdG-E) – dazu gehören nach § 18 Abs. 3 PAuswG Anschrift und Staatsangehörigkeit. Bei Kunden mit Wallets aus anderen Ländern kann die Anschrift fehlen; Ihr Prozess braucht dann einen zweiten Weg.
Fragen Sie nur ab, was Sie brauchen, und registrieren Sie genau diese Angaben für den Zweck „Identifizierung nach Geldwäscherecht“. Mehr als registriert dürfen Sie nicht abfragen: Welche Daten darf ein Unternehmen abfragen?
Welche Attribute elektronische Identifizierungsmittel für die Sorgfaltspflichten genau liefern müssen, legt die EU-Geldwäschebehörde AMLA in technischen Standards fest (Art. 28 Abs. 1 Buchst. e AMLR). Ob diese bereits angenommen sind, haben wir bis 12. Oktober 2026 nicht bestätigt gefunden ungeprüft.
Aufbewahren
Das Geldwäscherecht verlangt Aufzeichnungen:
- Heute: § 8 GwG – Aufzeichnungen und Belege fünf Jahre aufbewahren, spätestens nach zehn Jahren vernichten. Bei der Prüfung per Online-Ausweis sind u. a. das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache der eID-Prüfung aufzuzeichnen.
- Ab Juli 2027: Art. 77 AMLR – Kopien der Dokumente und Informationen aus den Sorgfaltspflichten, „einschließlich der Informationen aus elektronischen Identifizierungsmitteln“, fünf Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung. Statt Kopien dürfen Verweise gespeichert werden, wenn die Daten jederzeit unverändert abrufbar sind (Art. 77 Abs. 2).
Sonderfall Lichtbild: Für das Lichtbild aus der Wallet gilt ein Speicherverbot, außer das Speichern ist für die Identifizierung nötig oder im EU- oder nationalen Recht vorgesehen (Art. 3a Abs. 3 DVO 2024/2977). Die Pflichtangaben nach GwG und AMLR enthalten kein Lichtbild. Nach unserer Lesart sollten Sie es deshalb gar nicht erst abfragen, wenn Ihr Verfahren es nicht braucht; ob die Aufbewahrungspflicht nach Art. 77 AMLR eine Ausnahme vom Speicherverbot begründet, ist nicht geklärt ungeprüft. Details: Lichtbild in der EUDI-Wallet.
Wallet, Online-Ausweis, Video-Ident im Vergleich
| EUDI-Wallet | Online-Ausweis (eID) | Video-Ident | |
|---|---|---|---|
| Grundlage heute | § 12 Abs. 1 GwG (Nr. 4 nach Notifizierung; mit DIdG Nr. 2 entsprechend) | § 12 Abs. 1 Nr. 2 GwG | Rundschreiben der BaFin |
| Grundlage ab 07/2027 | Art. 22 Abs. 6 Buchst. b AMLR | Art. 22 Abs. 6 Buchst. b AMLR (notifiziert, Niveau hoch) | AMLA-Standards ungeprüft |
| Nutzer braucht | Smartphone mit Wallet | Ausweis mit Online-Funktion, PIN, NFC-Handy oder Lesegerät | Ausweis, Kamera, Videogespräch |
| Daten | amtlich signiert, einzeln freigebbar | amtlich, festgelegte Felder | Foto des Ausweises, Abgleich durch Mitarbeiter |
| EU-weit | ja, alle Mitgliedstaaten | nur notifizierte eIDs anderer Länder | je nach Anbieter |
| Pflicht zu akzeptieren | ab 24.12.2027 (berechnet), auf Wunsch des Nutzers | nein | nein |
Was Sie jetzt vorbereiten sollten
- Registrierung planen: Zweck „Identifizierung nach GwG/AMLR“ mit genau den Angaben aus der Tabelle; das Zugangszertifikat gibt es erst nach der Registrierung.
- Prozess ohne Anschrift vorsehen, für Wallets anderer Mitgliedstaaten.
- Aufzeichnung klären: Was Sie aus der Wallet speichern (Daten, Signaturnachweis, Zeitpunkt), wie lange, und dass das Lichtbild nicht dazugehört, solange Sie es nicht brauchen.
- Dienstleister prüfen: Viele Identifizierungsanbieter bauen die Wallet ein; klären Sie, wer vertrauende Partei ist und auf wen registriert wird.
- Fristen notieren: DIdG (Abstimmung 15.10.2026), AMLR ab 10.07.2027, Akzeptanzpflicht ab 24.12.2027 – Überblick: Fristen.
Häufige Fragen
Ersetzt die EUDI-Wallet das Video-Ident-Verfahren?
Sie kann es ersetzen, wo das Recht elektronische Identifizierungsmittel zulässt – und das ist nach § 12 GwG heute wie nach der EU-Geldwäscheverordnung ab 2027 der Fall. Die Wallet überträgt amtlich signierte Daten ohne Videogespräch. Wie Video-Ident unter der EU-Verordnung künftig behandelt wird, regeln die technischen Standards der EU-Geldwäschebehörde AMLA (ungeprüft).
Welche Angaben aus der Wallet brauche ich für die Identifizierung?
Nach § 11 Abs. 4 GwG Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift; ab Juli 2027 nach Art. 22 Abs. 1 der EU-Geldwäscheverordnung zusätzlich, wo vorhanden, die nationale Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer. Die Anschrift ist in der PID nur optional – ob sie enthalten ist, entscheidet der ausstellende Mitgliedstaat.
Muss ich die Daten aus der Wallet aufbewahren?
Ja. Das Geldwäscherecht verlangt Aufzeichnungen der Identifizierung, heute nach § 8 GwG fünf Jahre, ab Juli 2027 nach Art. 77 der EU-Geldwäscheverordnung ebenfalls fünf Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung; ausdrücklich eingeschlossen sind Informationen aus elektronischen Identifizierungsmitteln.
Ab wann muss eine Bank die EUDI-Wallet akzeptieren?
Private Anbieter, die nach Gesetz oder Vertrag eine starke Nutzerauthentifizierung für die Online-Identifizierung verlangen, müssen die Wallet spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte akzeptieren, wenn der Nutzer das möchte (Art. 5f Abs. 2 eIDAS) – nach unserer Berechnung ab 24. Dezember 2027. Banken und Finanzdienstleistungen nennt die Vorschrift ausdrücklich; Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1183 (eIDAS 2.0), Art. 5a Abs. 11, Art. 5f Abs. 2 – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 12.10.2026
- Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-Geldwäscheverordnung, AMLR), Art. 22, 28, 77 und 90 – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 12.10.2026
- Geldwäschegesetz (GwG), § 8, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 12.10.2026
- Personalausweisgesetz (PAuswG), § 18 Abs. 3 – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 12.10.2026
- Entwurf eines Digitale Identitätengesetzes (Gesetzentwurf der Bundesregierung), §§ 15 und 20 mit Begründung, BT-Drs. 21/7408 – Deutscher Bundestag, abgerufen 12.10.2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1731, Anhang (Personenidentifizierungsdaten) und Art. 3a DVO 2024/2977 – Amtsblatt der EU (EUR-Lex), abgerufen 12.10.2026
Eudigo erklärt Pflichten und Fristen nach bestem Wissen, ist aber keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.